Eigentumsurkund für das Pferd
Die Eigentumsurkunde wird zusätzlich zum Equidenpass ausgestellt. Und zwar immer dann, wenn dieser zusammen mit dem Abstammungsnachweis bzw. der Geburtsbescheinigung in einer gemeinsamen Mappe zusammengefasst ist. Oder falls keine Zuchtbescheinigung vorliegt.
Die Urkunde steht demjenigen zu, der im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) Eigentümer eines Pferdes ist. Sie ist daher bei Veräußerung des Pferdes zusammen mit dem Equidenpass dem neuen Eigentümer zu übergeben und bei Tod des Tieres an den ausstellenden Verband zurückzugeben. Equidenpass und Eigentumsurkunde gehören zu jedem eingetragenen Pferd wie Fahrzeugschein und –brief zu einem Kraftfahrzeug.
Inhalt der Eigentumsurkunde
Die Eigentumsurkunde enthält folgende Informationen:
- Name des Pferdes
- Lebensnummer
- Geschlecht des Pferdes
- Mikrochipnummer (wenn vorhanden)
- Rasse
- Zuchtbrand (wenn vorhanden)
- Name, Land, Postleitzahl und Ort des Züchters
- Fellfarbe
- Geburtsdatum
- Abstammungsbaum mit vier Generationen der Vorfahren
- Ausstellungsort und -Datum des Dokumentes
- Stempel der ausstellenden Zuchtorganisation
- Unterschrift der ausstellenden Person
Ist beim Pferdekauf und Pferdeverkauf eine Eigentumsurkunde nötig?
Zunächst gilt: Der Equidenpass gilt nicht als Beweis des Eigentums eines Pferdes. Die Eigentumsurkunde wird von den Zuchtverbänden gesondert ausgestellt. Im Gegensatz zum Pass, welcher immer “beim” Pferd sein sollte (Stallbesitzer sollten z.B. alle Equidenpässe der Einstaller aufbewahren), sollte die Eigentumsurkunde separat aufbewahrt werden. Dies empfehlen die Verbände.
Die “Eigentumsübertragung” eines Pferdes erfolgt aber dennoch nicht durch die Aushändigung der Eigentumsurkunde, sondern durch die Übergabe des Pferdes selbst. Diese sollte bewiesen werden können – z.B. mit Zeugenaussagen. Rechtlich auf der sicheren Seite ist man mit einem Kaufvertrag, in welchem Datum der Übergabe und der neue Besitzer angegeben sind.
Übergabe von Legitimationspapieren
Beim Verkauf von Rasse- und Turnierpferden, bei denen der Nachweis über Herkunft und Stammbaum von Bedeutung ist, gehört die Übergabe ordnungsgemäßer Legitimationspapiere zu den kaufvertraglichen Hauptpflichten des Verkäufers.
Ebenso wie ein Turnierpferd nur nach einer ordnungsgemäßen Registrierung bei der FN in Leistungsprüfungen starten darf, kann eine Zuchtstute zur Zucht nur eingesetzt werden, wenn eine Zuchtbescheinigung vorliegt. In diesen Fällen dient die Verschaffung ordnungsgemäßer Legitimationspapiere nicht nur dem Identitätsnachweis, sondern ist für den vertragsgemäßen Gebrauch des Tieres unabdingbar.
Die Übergabe des Equidenpasses ist demgegenüber vertragliche Nebenpflicht (§ 241 Abs. 1 BGB). Gleiches gilt i. d. R. für die Übergabe der Eigentumsurkunde von Pferden, die nicht Rasse- oder eingetragenes Turnierpferd sind.
Ein Überblick über mögliche Rechtsfolgen bei Verletzung der Pflicht zur Übergabe der Pferdepapiere:
- Der Käufer hat einen vertraglichen Erfüllungsanspruch auf Übergabe der Papiere, der im Wege der Klage durchgesetzt werden kann.
- Der Käufer kann die Zahlung des Kaufpreises bis zur Übergabe ordnungsgemäßer Pferdepapiere verweigern (§ 320 Abs. 1 BGB) oder diesen zurückbehalten (§ 273 BGB).
- Der Käufer kann vom Kaufvertrag zurücktreten, wenn die Pferdepapiere nicht mehr zu beschaffen oder falsch/gefälscht sind (§ 323 Abs. 1 BGB). Wird ‘lediglich’ der Equidenpass nicht übergeben, dürfte es allerdings an einer erheblichen Pflichtverletzung fehlen sodass der Rücktritt nicht statthaft ist (§ 323 Abs. 5 S. 2 BGB).
Beachte: Dem Verkäufer muss grundsätzlich eine Nacherfüllungsfrist gesetzt werden (§ 281 Abs. 1 S. 1 BGB).
Besitzrechte an den Legitimationspapieren
Während der Eigentümer eines Pferdes auch Eigentümer der Eigentumsurkunde ist, gehören Equidenpass und Zuchtbescheinigung dem jeweiligen Zuchtverband bzw. der FN, je nachdem, wer den Pass ausgestellt hat. Beide Dokumente müssen bei Tod oder Schlachtung des Pferdes an die jeweilige Stelle zurückgeschickt werden. Wird ein Pferd im Wege der Zwangsversteigerung oder öffentlichen Pfandversteigerung erworben, gehen alle Pferdepapiere auf den Meistbietenden über. Durch den Zuschlag erhält dieser zugleich einen Anspruch auf Herausgabe der Zuchtbescheinigung.